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Häufige Fragen zur familienpsychologischen Begutachtung

1. Wozu dienen familienpsychologische Gutachten?

Familienpsychologische Gutachten werden in der Regel durch das Familiengericht angeordnet. Hintergrund ist ein laufendes Verfahren, in dem in der Regel um die elterliche Sorge oder um den Umgang mit einem minderjährigen Kind gestritten wird. Der Familienrichter beauftragt zur Vorbereitung seiner Entscheidung eine Fachkraft mit der Erstellung eines Gutachtens. Dabei wird in der Regel ein Dipl.-Psychologe als Sachverständiger bestellt. Der Richter ist in seiner Auswahl des Sachverständigen frei, es muss nicht ein Psychologe aus der Region beauftragt werden.

 

2. Muss der Gutachter ein Dipl.-Psychologe sein?

Bei der familienpsychologischen Begutachtung sind fachliche Kompetenzen erforderlich, über die in der Regel nur ein Dipl.-Psychologe verfügt. Häufig kommen psychologische Testverfahren und weitere Diagnostik zur Anwendung. Dies erfordert eine entsprechende psychologische Ausbildung. Teilweise werden auch Ärzte im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie als Gutachter eingesetzt. Nicht sinnvoll ist die Bestellung von Sozialpädagogen oder Diplom-Pädagogen als Gutachter, da diesen in der Regel die entsprechende Ausbildung und Zusatzqualifikation fehlt und das von ihnen erstellte Gutachten nicht verwertbar sein könnte. Der psychologische Gutachter sollte zusätzlich als Psychologischer Psychotherapeut approbiert sein und über mehrjährige klinische Erfahrung in der Arbeit mit Familien verfügen.

 

3. Welche Rolle und Aufgabe hat der familienpsychologische Sachverständige?

 

Der Sachverständige wird vom Familiengericht mit einer bestimmten Fragestellung beauftragt. Diese Fragestellung wird vom Familiengericht in einem entsprechenden Beschluss festgelegt. Der Sachverständige ist, im Rahmen einer allgemeinen Überwachungsfunktion des Familienrichters, in seinem methodischen Vorgehen eigenständig. Er ist neutral und nicht an Weisungen gebunden. Der Sachverständige wird so vorgehen, dass er alle wichtigen Beteiligten (in der Regel die Elternteile, das betroffene Kind, seine Geschwister und weitere Bezugspersonen) ausführlich befragt und deren Beziehungen und Lebensverhältnisse unter der jeweiligen Fragestellung erkundet. Grundsatz ist hier, dass die Beteiligten ausreichend Gelegenheit bekommen, ihre jeweilige Sichtweise darzustellen und die Ergebnisse vom Sachverständigen gewürdigt werden. In der Ausgestaltung seiner Meinung und der abschließenden Empfehlung ist der Sachverständige eigenständig.

 

4. Wie geht der Sachverständige im Einzelnen vor?

 

Der jeweilige Sachverständige hat im Laufe seiner Berufstätigkeit einen eigenen Arbeitsstil entwickelt. Dabei hat er einen breiten Ermessensspielraum. Sinnvoll ist bei der familienpsychologischen Begutachtung, dass die Elternteile einzeln zur Vorgeschichte und zu ihrer Beziehung zum Kind befragt werden. Zusätzlich sollten bei beiden Elternteilen die Lebensverhältnisse in Form von Hausbesuchen exploriert werden. Falls die Elternteile nach der Trennung wieder neue Lebenspartner haben, ist es in der Regel sinnvoll, diese ebenfalls zu befragen, sofern sie für das Kind wichtige Bezugspersonen darstellen. Darüber hinaus kann der Sachverständige Stellungnahmen von beteiligten Fachkräften einholen: Jugendamt, Kinderarzt, Beratungsstellen und Therapeuten.

In der Regel sollte eine familienpsychologische Begutachtung über einen längeren Zeitraum (mehrere Monate) durchgeführt werden, damit der Sachverständige die familiäre Situation und deren Dynamik umfassend beurteilen kann. Eine bloße Bestandsaufnahme mit wenigen Terminen innerhalb kurzer Zeit ist dafür in der Regel nicht ausreichend. Die Befragung nur einer Partei, obwohl beide Elternteile aussagen möchten, würde einen groben Kunstfehler darstellen. Der Sachverständige muss beiden Elternteilen die Möglichkeit einräumen, sich zu äußern.

 

5. Wie sieht es mit dem Aussageverweigerungsrecht aus?

 

Bestimmten Personen, z. B. den Eltern des Kindes oder den Großeltern steht ein Aussageverweigerungsrecht zu. In der Regel wird der Sachverständige diese Personen auf ihr Aussageverweigerungsrecht hinweisen. Die Aussage kann verweigert werden, allerdings hat der Sachverständige dann keine Möglichkeit mehr, die unmittelbaren Meinungen und Sichtweisen dieser Person für sein Gutachten aufzunehmen. Eine Diagnostik des betroffenen Kindes kann vom Familiengericht auch ohne Einverständnis der Elternteile angeordnet werden.

 

6. Warum führt der Sachverständige Hausbesuche durch?

 

Hausbesuche sind bei umfangreichen Fragestellungen zum Sorgerecht oder zur Umgangsregelung sinnvoll, um die jeweilige Lebenssituation der in der Regel getrennt lebenden Elternteile einschätzen zu können. Dazu gehört die Frage, ob für das Kind ein ausreichender Raum für das Wohnen oder auch für Besuche zur Verfügung steht. Der Haubesuch dient dazu abzuklären, ob sich Hinweise auf eine Verwahrlosung oder Vernachlässigung des Kindes ergeben. Dabei wird der Sachverständige sich nicht nur auf das Betrachten des Kinderzimmers beschränken, sondern in der Regel auch die weiteren Räumlichkeiten aufsuchen.

 

7. Wie steht es um die Schweigepflicht des Gutachters?

 

Der Sachverständige darf die Inhalte, die ihm im Rahmen der Begutachtung bekannt geworden sind, nicht an Dritte weitergeben. Diese Einschränkung gilt allerdings nicht für das Familiengericht, da die Elternteile sich durch die Beteiligung an dem Gutachten damit einverstanden erklären, die Ergebnisse der Begutachtung dem Familiengericht mitteilen zu lassen. Der Sachverständige informiert jedoch nicht von sich aus weitere Institutionen oder Behörden über die Ergebnisse seiner Begutachtung, sondern seine Tätigkeit endet in der Regel damit, dass er ein schriftliches Gutachten dem Familiengericht vorlegt. Besondere Fallkonstellationen können sich allerdings für den Sachverständigen ergeben, wenn ihm im Rahmen seiner Begutachtung schwere Schädigungen des Kindeswohls in Verbindung mit Straftaten bekannt werden.

 

8. Kann der Sachverständige seine Untersuchungstermine eigenständig festlegen?

 

Häufig ergibt sich eine Irritation bei den betroffenen Elternteilen, wenn der Sachverständige Untersuchungstermine als Hausbesuche oder in seiner Praxis festlegt. Beim ausgelasteten Sachverständigen ist es jedoch nicht praktikabel, dass „Wunschtermine“ vereinbart werden können. Um eine Begutachtung überhaupt in überschaubarer Zeit durchführen zu können, wird der Sachverständige die notwendigen Termine entsprechend festlegen. Falls Elternteile eine Verschiebung dieser Termine wünschen, muss es dafür gewichtige Gründe geben, beispielsweise eine nachgewiesene Erkrankung. Falls Termine von den Elternteilen einfach nicht eingehalten werden, führt dies zu einer Verzögerung der Begutachtung. Außerdem wird der Sachverständige sich mit der Frage auseinander setzen, ob eine Blockadehaltung oder Verschleierung vorliegen könnte.

 

9. Warum stellt der Sachverständige Fragen zur Lebensgeschichte der Elternteile?

 

Fragestellung des Gutachtens ist eine Regelung zum Sorgerecht oder zum Umgang bei minderjährigen Kindern. Zur Beantwortung dieser Fragestellung ist es für den Sachverständigen jedoch wichtig, einen Überblick über die bisherige Lebensgeschichte der betroffenen Elternteile zu erhalten. Die heutige Beziehung des Elternteils zu seinem Kind, seiner Beziehungsgestaltung und seine Persönlichkeitsstruktur wird aus psychologischer Sicht erst auf dem Hintergrund seiner lebensgeschichtlichen Erfahrungen verstehbar. Der Sachverständige versucht daher, durch die Befragung die Qualität der bisherigen Beziehungen der Elternteile einzuschätzen, ihre Belastungsfähigkeit und Frustrationstoleranz.

 

10. Wer bekommt das schriftliche Sachverständigengutachten?

 

Am Ende der Begutachtung wird der Sachverständige ein in der Regel umfangreiches schriftliches Gutachten einreichen, das dem Familiengericht vorgelegt wird. Die beteiligten Parteien,  dies sind in der Regel die Elternteile und evtl. das Jugendamt, erhalten über das Gericht eine Kopie des Gutachtens und sie können dazu Stellung nehmen.

 

11. Warum können sich familienpsychologische Begutachtungen über mehrere Monate hinziehen?

 

In diesem Zusammenhang sind zwei Aspekte zu beachten. Zum einen sind qualifizierte Sachverständige in der Regel überlastet, sodass sich ein Rückstau von Gutachten bilden kann. Zum anderen ist es auch inhaltlich sinnvoll, bei umfangreichen Fragestellungen nicht nur eine Momentaufnahme der familiären Situation zu machen, sondern sich die Entwicklung von Beziehungen über einen längeren Zeitraum anzusehen. Der Sachverständige kann dann beispielsweise besser einschätzen, woher die Eskalation von familiären Konflikten kommt und wie es um die Akzeptanz für die Inanspruchnahme fachlicher Hilfen bestellt ist. Außerdem kann es zu Verzögerungen kommen, wenn Termine zur Begutachtung von den Beteiligten nicht eingehalten werden und diese nachgeholt werden müssen.

 

12. Muss ein Gutachter aus der gleichen Stadt oder Region bestellt werden?

 

Der Familienrichter ist in der Auswahl des Gutachters frei. Hauptkriterium sollte hier die fachliche Qualifikation des Gutachters sein. Mindestvoraussetzung ist die Ausbildung als Diplom-Psychologe, eine mehrjährige Erfahrung in der Beratung oder Therapie von Familien, Kindern und Jugendlichen sowie eine mehrjährige Berufserfahrung als Gutachter für verschiedene Familiengerichte. Mit der Auswahl eines Gutachters aus der näheren Umgebung ist der Vorteil verbunden, dass die Anreisewege für die Betroffenen kürzer sind. Allerdings hat die regionale Anbindung manchmal den Nachteil, dass eine Verstrickung oder fachliche Nähe des Gutachters zu Institutionen am gleichen Ort nicht ausgeschlossen werden kann. Bei besonders strittigen Gutachten ist es daher hilfreich, einen Gutachter zu wählen, der weiter entfernt seinen Praxissitz hat, um solche Verstrickungen bereits im Ansatz auszuschließen.

 

13. Was sind Privatgutachten im Gegensatz zu Gerichtsgutachten?

 

Der übliche Weg ist, dass der familienpsychologische Sachverständige vom Familienrichter ausgesucht wird und er gegenüber den Parteien neutral ist. Psychologische Gutachter können aber auch für Privatgutachten in Anspruch genommen werden. Eine parallele Beauftragung als Gutachter im gleichen Verfahren scheidet allerdings aus. Bei der privaten Inanspruchnahme sind die Kosten vom Auftraggeber zu übernehmen. Der Gutachter kann hier beispielsweise eine Trennungs- und Scheidungsberatung durchführen oder einen beteiligten Elternteil auf eine anstehende Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen vorbereiten. Außerdem können Stellungnahmen zu vorliegenden Gutachten eines anderen Sachverständigen erstellt werden. Dies ist beispielsweise möglich, wenn ein Elternteil mit den Ergebnissen einer Begutachtung unzufrieden ist. Die Einschätzung, ob ein Privatgutachten sinnvoll ist, kann der betroffene Elternteil mit seinem Anwalt erarbeiten.