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Informationen für das Familiengericht

Aktuell: der Flyer für das Familiengericht

Derzeitige Bearbeitungsdauer, Stand Herbst 2008: 4-5 Monate für Gutachten,  4 Wochen für eine gutachterliche Stellungnahme.

Der Sachverständige Dipl.-Psych. Klaus Ritter ist seit 1991 regelmäßig für zahlreiche Familiengerichte und Oberlandesgerichte in Hessen, Niedersachsen, Berlin, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen tätig.
Gutachten können prinzipiell aus dem gesamten Bundesgebiet angenommen werden.
Bei Dringlichkeit ist eine telefonische Voranfrage des Familiengerichts zur derzeitigen Bearbeitungsdauer und zur Möglichkeit einer gutachterlichen Stellungnahme sinnvoll. Bei Bedarf kann eine vorgezogene Bearbeitung erfolgen (z. B. bei Verdacht einer akuten Kindeswohlgefährdung)

Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei umfangreichen Fragestellungen liegt bei 3 - 6 Monaten, da für die Begutachtung jeweils eine Reihe von Untersuchungsterminen durchgeführt wird.
Das Konzept beinhaltet, abhängig vom Umfang der Fragestellung,
eine intensive familienpsychologische Exploration:

  • Befragung bei der Elternteile (jeweils in 2 - 3 Sitzungen)
  • Befragung und testpsychologische Untersuchung des Kindes (1 - 3 Termine)
  • Hausbesuche (in der Regel 2 bei jedem Elternteil, Hausbesuche bei wichtigen Bezugspersonen oder bei Pflegefamilien bzw. Heimen)
  • Vermittlungsgespräche zur Entwicklung einer einvernehmlichen Lösung, falls beide Elternteile dazu bereit sind (Mediation)
  • Befragung von Auskunftspersonen: z. B. Großeltern des Kindes, neue Lebenspartner der Elternteile
  • Befragung von beteiligten Fachkräften: Erzieher, Lehrer, Sozialarbeiter des Jugendamtes, Kinderarzt und Psychotherapeuten
  • Rücksprache mit dem Verfahrenspfleger
  • Beobachtete Spielkontakte des Kindes mit den Elternteilen oder weiteren Bezugspersonen, dafür steht in der Praxis des Sachverständigen ein Spielzimmer zur Verfügung

Bei Bedarf ist es im Rahmen der Begutachtung möglich, dass der Sachverständige innerhalb von 4 Wochen vorab ein Kurzgutachten (Gutachterliche Stellungnahme) erstellt, damit das Familiengericht unmittelbar über anstehende Fragen (z. B. akute Gefährdung des Kindeswohls) entscheiden kann.

Weitere Informationen in dem neuen Flyer, zum Download (PDF-Datei)